Beschwerde von KB Holding GmbH abgewiesen – Kapitalerhöhung vom 18. Februar 2021 hat Bestand
Das OLG München hat die Beschwerde der KB Holding GmbH gegen den Beschluss des Amtsgerichts München, Registergericht, vom 30. November 2023, mit dem der Antrag der KB Holding GmbH auf Löschung der Registereintragung vom 18. Februar 2021 (Kapitalerhöhung aus genehmigtem Kapital, Eintragung Nr. 24) der UMT United Mobility Technology AG abgelehnt hatte, verworfen.
Das OLG München hat in seinem Beschuss vom 27. November 2024 die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen. Somit steht rechtskräftig fest, dass die Registereintragung vom 18. Februar 2021 (Kapitalerhöhung aus genehmigtem Kapital, Eintragung Nr. 24) Bestand hat.
Zu dem Beschluss des Amtsgerichts München, Registergericht, vom 30. November 2023 verweisen wir auf die Ad-hoc-Meldung vom 19. Dezember 2023. Die KB Holding GmbH hat gegen den Beschluss vom 30. November 2023 Beschwerde eingelegt. Diese Beschwerde hat nunmehr das Oberlandesgericht München mit Beschluss vom 27. November 2024 verworfen (AZ des OLG München: 31 Wx 14/24 e). Die Beschwerde der KB Holding GmbH wurde als unzulässig verworfen, weil die KB Holding GmbH nicht beschwerdeberechtigt war. Gegen die Ablehnung der Vornahme einer Amtslöschung steht die Beschwerde nur demjenigen zu, der durch den Beschluss in einem eigenen sachlichen Recht beeinträchtigt wird. Dies war jedoch bei der KB Holding GmbH nicht der Fall und ergab sich insbesondere nicht aus der Gesellschafterstellung. Endet das Amtslöschungsverfahren mit dem Ergebnis, dass keine Löschung erfolgt, ist hiergegen eine Beschwerde des Gesellschafters nicht zulässig.
Dem Beschluss des OLG München vom 27. November 2024 war vorausgegangen ein Hinweisbeschluss des OLG München vom 23. Oktober 2024. In diesem Beschluss hatte der erkennende Senat nicht nur auf die fehlende Beschwerdeberechtigung der KB Holding GmbH hingewiesen, sondern auch auf eine voraussichtliche Unbegründetheit der Beschwerde, weil die Registereintragung vom 18. Februar 2021 nur unter den Voraussetzungen des § 398 FamFG, der insoweit § 395 FamFG verdrängt, gelöscht werden könnte, so dass eine Löschung der Registereintragung nur dann möglich wäre, wenn der Beschluss über die Ausnutzung des genehmigten Kapitals nach seinem Inhalt zwingende gesetzliche Vorschriften verletzen würde, was vorliegend jedoch nicht der Fall ist, und etwaige Verfahrensfehler eine Löschung nach § 398 FamFG nicht rechtfertigen könne.